Für mehr Offenheit, Koordination und Harmonisierung in der öffentlichen Statistik

  • Advocacy
Bundesamt für Statistik
Von Hadi – Eigenes Werk, CC0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=105655916
[…]

Basel, 04.04.2024

Vernehmlassungsantwort zur neuen Verordnung über die Bundesstatistik

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, 

sehr geehrte Damen und Herren

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Bundesstatistik Stellung zu nehmen.

[…]

Die vorliegende Stellungnahme beschränkt sich entsprechend auf unsere Kernkompetenzen und -interessen. Zu den übrigen Belangen der Vernehmlassung äussern wir uns im Namen des Vereins nicht; dies ist weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu werten. Aus unserer Perspektive möchten wir folgendes anmerken:

Art. 10 Steckbriefe

Wir begrüssen die Idee der Steckbriefe (Art. 10) für statistische Tätigkeiten und Ergebnisse, schlagen aber vor, diesen Artikel teilweise neu zu formulieren, um die Transparenz zu erhöhen und die Daten nutzungsfreundlich zur Verfügung zu stellen. Dafür braucht es gemeinsame verbindliche Standards für die Harmonisierung der Steckbriefe (Metadatenstandards) und eine zentrale Plattform, auf der diese einfach öffentlich zugänglich sind. Mit klaren Vorgaben sollte zudem so weit möglich die Information über die Statistiken in der Schweiz, nicht nur über die Bundesstatistiken verbessert werden.

1 Die statistischen Tätigkeiten und Ergebnisse, die im Sinne von Artikel 18 BStatG veröffentlicht werden, werden in einem einheitlichen Steckbrief (Metadaten) beschrieben, der Auskunft über die verwendete Methode, die verwendeten Variablen, die Periodizität der Publikation und das Datum der Erhebung oder Befragung gibt.

2 Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die relevanten Steckbriefe auf ihrer Internetseiteauf einer zentralen Plattform im Internet. 

3 Das BFS definiert unter Einbezug der Statistikproduzenten von Bund, Kantonen und Gemeinden verbindliche Vorgaben für Steckbriefe (Metadaten) für die Bundesverwaltung, setzt sich gegenüber Kantonen und Gemeinden für deren Einhaltung ein und stellt ein Muster für Steckbriefe zur Verfügung.

Art. 42 Open Government Data

Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) stellt einen Meilenstein für Open Government Data (OGD) in der Schweiz dar, indem es das Prinzip open by default auf Bundesebene auf Gesetzesstufe einführt. Dem Bundesamt für Statistik (BFS) kommt als Swiss Data Steward und Heimat der Geschäftsstelle OGD eine Vorbildfunktion bei der Umsetzung von Art. 10 EMBAG zu. Selbstverständlich begrüssen wir grundsätzlich Art. 42: Amtliche Statistiken haben, wenn sie in offenem und wiederverwendbarem Format zur Verfügung stehen, einen erheblichen Nutzen für Wirtschaft, Gesellschaft, Forschung und Umwelt (High-Value Datasets). Dafür ist es wichtig, dass (möglichst) alle statistischen Ergebnisse nutzungsgerecht und zentral als OGD veröffentlicht werden. 

Der gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Wert, der durch die freie Verwendung spezifischer wertvoller statistischer Ergebnisse entsteht, übersteigt zudem die seitens der Bundesverwaltung erwirtschafteten (potentiellen) Einnahmen durch “die Verwendung zu Erwerbszwecken”. 

Wir schlagen deshalb folgende Änderungen hinsichtlich Abs. 1 und 3 vor:

1 Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen alle die im Portfolio nach Artikel 9 aufgeführten statistischen Ergebnisse gemäss Artikel 5 der Verordnung vom TT.MM.JJJJ12 zum Bundesgesetz über den Einsatz von elektronischen Mitteln zur Erfüllung von Behördenaufgaben.

[…]

3 Artikel 20 Absatz 1 BStatG gilt auch für statistische Ergebnisse, die nach Absatz 1 und veröffentlicht werden.

Publizierte Tabellen und Grafiken sind als amtliche Verlautbarungen wichtige Elemente der politischen Diskussion und im Sinne der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse bzw. der Nachvollziehbarkeit von statistikbasierten Schlussfolgerungen, nicht zuletzt wegen immer möglicher Fehlinterpretationen, nicht nur aufzubewahren, sondern ebenfalls frei zugänglich zu halten. Das Argument des zu hohen Aufwandes halten wir bei effizienter Datenbewirtschaftung für nicht stichhaltig. Es muss gewährleistet sein, dass jene Daten nutzungsgerecht veröffentlicht werden, die Dritte – insb. auch (Daten-)Journalist:innen – benötigen, um die zugehörigen Grafiken und Tabellen ohne unverhältnismässig grossen Aufwand zu replizieren:

2 Die Grafiken und Tabellen eines nach Absatz 1 publizierten Datensatzes werden ebenfalls müssen nicht zusätzlich in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format veröffentlicht werden., sodass Dritte diese mit geringem Aufwand selbst erstellen können.

Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie unseren Bemerkungen entgegenbringen und bitten Sie, unsere Anliegen zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Andreas Kellerhals, Präsident                      Florin Hasler, Geschäftsleiter