Unsere Stellungnahme zum Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz

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Der Kanton Zürich hat eine Vernehmlassung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) durchgeführt. Dieses regelt Fragen zum Datenschutz, der Bearbeitung von Personendaten und zum Zugang zu Informationen. Unsere Stellungnahme dazu (PDF):

Als Verein, der sich seit mehr als 10 Jahren für offene (Behörden-) Daten einsetzt, nehmen wir gerne Stellung, beschränken uns dabei aber auf genau diesen Aspekt der offenen (Behörden-) Daten. Referenzpunkte sind für uns dabei die Open Government Data-Strategie 2019 – 2023 des Bundes und das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Das sind wichtige Referenzpunkte, die heute weiterentwickelt werden müssen. In dieser Perspektive erlauben wir uns folgende Bemerkungen zum vorliegenden Vorentwurf:

Den ganzheitlichen Ansatz, Öffentlichkeitsrecht, Daten- und Informationsschutz und dabei inbegriffen die offenen Behördendaten in einem Erlass zu regeln, begrüssen wir. Wir haben dazu eine grundsätzliche Bemerkung:

§ 1 Wenn der Kommentar betr. Öffentlichkeitsprinzip ernst genommen werden soll, dann sollte hier nicht einseitig vom Datenschutz als Grundrechtsschutz geschrieben werden, sondern diesem der Rechtsanspruch auf Zugang zu Informationen, ebenfalls ein Grundrecht, gegenübergestellt und die Notwendigkeit der laufenden Güterabwägungen betont werden. Das könnte beispielsweise in lit. a heissen: 

… und zur Erleichterung der freien Meinungsbildung und zur Wahrnehmung der demokratischen Rechte den Rechtsanspruch auf Zugang zu Behördeninformationen zu gewährleisten …

Das würde auch bei § 5 eine Anpassung verlangen im Sinne, die Behörden nicht nur zur raschen, umfassenden und sachlichen Informierung zu befähigen, sondern den Rechtsanspruch der Bürger:innen auf raschen und einfachen Zugang zu umfassender und sachlicher Information sicherzustellen; vgl. dazu § 15 Abs. 1, der diesen Anspruch ja formuliert – es müsste hier einfach mehr Kohärenz hergestellt werden.

Im Detail möchten wir zudem folgendes anmerken:

Wir schlagen vor, § 13 Abs. 2 zu modifizieren:

Die kantonale Verwaltung veröffentlicht ihre Informationen, soweit sie die Anforderungen von § 4 Abs. 5 lit. a und b erfüllen, als offene Behördendaten (open by default). Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Veröffentlichung als offene Behördendaten fest und regelt die technischen Anforderungen.

Es braucht nicht noch zusätzliche Kriterien für die Veröffentlichung, sondern nur eine klare Regelung der technischen Anforderungen. Die Datenpublikation kann im Sinne der Open Data-Idee auch nicht von (begründeten) Anfragen abhängig gemacht werden; die Datenpublikation ist in einer demokratisch-rechtsstaatlichen Wissensgesellschaft eine Infrastrukturleistung der öffentlichen Hand. Dass bei der Datenpublikation der Stand der Technik, aktuell anerkannte Normen und Standards berücksichtigt werden, scheint uns selbstverständlich und könnte weggelassen werden. Den Nutzen für Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft zu einem Kriterium – für was genau? – zu machen, halten wir für problematisch. Dieser Nutzen ergibt sich oft erst, wenn Daten frei genutzt werden können. Im Sinne eines Rechtsanspruchs auf Zugang zu Informationen / Daten würden wir das weglassen.

Hier gibt es gleichzeitig auch einige Punkte, die u.E. fehlen: Es sollte in einem öffentlichen Datenkatalog des Kantons transparent festgehalten werden, welche Behördendaten als offene Daten publiziert werden. Gleichzeitig sollten die Zugangsbedingungen transparent kommuniziert werden, gerade für Daten, deren Existenz man offenlegt, die aber nicht frei zugänglich sind. Zudem sollte eine Möglichkeit für Feedback integriert werden, damit das Angebot an Daten partizipativ weiterentwickelt werden kann.

In § 13 Abs. 2 fragen wir uns, ob nicht auch die kommunalen Verwaltungen hier in die Pflicht genommen werden sollten, namentlich weil einige Gemeinden (Stadt Zürich, Uster etc.) schon aktiv sind. In § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 2 wird wiederholt von notwendigen erheblichen zusätzlichen Mitteln bzw. von entstehendem erheblichem zusätzlichem Aufwand geschrieben: Wenn es einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Behördeninformationen gibt – die Idee des Öffentlichkeitsprinzips – dann sollte dieser Rechtsanspruch nicht durch drohende Kostenüberwälzungen eingeschränkt werden. Die Behörden haben dann die Pflicht, ihre Informationen / Daten so aufzubereiten, dass deren Publikation eben ohne grossen zusätzlichen Aufwand erfolgen kann (prospektiv) bzw. sie müssen (retrospektiv) einen gewissen Aufwand in Kauf nehmen. Es müsste also an allen Stellen zumindest eingefügt werden, dass Einschränkungen nur bei einem nachweislich zusätzlichen Aufwand ins Auge gefasst werden dürften. In Analogie zum EMBaG könnte entlastend hinzugefügt werden, dass die Behörden die bestehenden Daten nur publizieren müssen; sie sind nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in anderer Weise zu prüfen.