Für ein offenes Register wirtschaftlich Berechtigter
- Advocacy
Basel, 29.11.2023
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) – Vernehmlassungsantwort
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) Stellung zu nehmen.
[…]Die vorliegende Stellungnahme beschränkt sich entsprechend auf unsere Kernkompetenzen und -interessen. Zu den übrigen Belangen der Vernehmlassung äussern wir uns im Namen des Vereins nicht; dies ist weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu werten. Aus dieser Perspektive möchten wir folgendes anmerken:
Wir begrüssen grundsätzlich die Einführung eines zentralen Registers wirtschaftlich Berechtigter, da es Prävention und Strafverfolgung im Bereich der Finanzkriminalität verbessert. Wir fordern jedoch einen öffentlichen Zugang zum Register und eine Bereitstellung als Open Government Data (OGD): Neben Finanzintermediären können auch NGOs und Journalist:innen* zur Aufdeckung von Korruptions- und Geldwäschereifällen beitragen. Dies würde eine breitere Kontrolle der erfassten Informationen ermöglichen und damit zur Datenqualität beitragen. Nicht zuletzt würde ein öffentliches Register die internationale Zusammenarbeit bei der Prävention und Strafverfolgung verbessern und zur positiven Reputation des Schweizer Finanzplatzes beitragen. Für Unternehmen und insbesondere KMUs würde ein öffentliches Register die Geschäftspartnerprüfung wesentlich erleichtern sowie gleich lange Spiesse schaffen, da diese Informationen nicht mehr von Dritten beschafft werden müssten. Artikel 28 ist entsprechend anzupassen.
Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie unseren Bemerkungen entgegenbringen und bitten Sie, unsere Anliegen zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
[…]* Der Erläuternde Bericht weist darauf hin, dass sich ein Zugang zum Register im Einzelfall aufgrund der Darlegung eines überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ergeben kann. Dieser ist jedoch im Interesse Dritter stark eingeschränkt. Das Verfahren ist im Verhältnis zu einem direkten Zugang langwierig. Zudem bleibt offen, wie entsprechende BGÖ-Anträge beurteilt werden, wenn das TJPG den Zugang aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses verweigert. Der Verweis auf das BGÖ überzeugt daher nicht.