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Status: August 19, 2020

1. Name und Sitz 

Unter dem Namen „Opendata.ch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

2. Zweck 

Der Verein Opendata.ch engagiert sich dafür, die Voraussetzungen zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe an der digitalen Wissensgesellschaft zu verbessern.

Verbessert werden sollen diese Voraussetzungen durch:

  • die Stärkung des freien und ungehinderten Zugangs aller zu allen nicht besonders schützenswerten Daten, zu Informationen und zu Wissen,
  • die Förderung von Transparenz, Selbstbestimmung, Nachhaltigkeit und Kooperation,
  • die Bereitstellung von Austausch- und Netzwerkplattformen für Ideen aus der Bevölkerung und interdisziplinäre Kooperationen zum Zweck gemeinwohlorientierter Innovation,
  • die Unterstützung von offenen und gemeinnützigen Pilotprojekten interdisziplinärer Art,
  • die Bereitstellung von Informationen über Chancen und Risiken der Digitalisierung
  • und die Befähigung aller Bevölkerungsgruppen zum selbstständigen Verständnis von und verantwortungsvollen Umgang mit Daten.

3. Aufgaben

Um den Vereinszweck zu erreichen, gibt sich der Verein insbesondere die folgenden Aufgaben:

3.1. Der Verein gibt auf Anfrage oder aus eigenem Antrieb Antworten auf Fragen zu sozialen, politischen, wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Aspekten von Open Data.

3.2. Der Verein betreibt die Website www.opendata.ch.

3.3. Der Verein veranstaltet regelmässige Fachtreffen und -konferenzen.

3.4. Der Verein fördert Projekte gemäss Vereinszweck.

3.5. Der Verein fördert die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den an Open Data interessierten Kreisen („Open Data Community“) in der Schweiz und stellt den Kontakt her zu Gruppierungen im Ausland mit ähnlicher Zielsetzung.

3.6. Der Verein kann die Aufgabe übernehmen, für Vereinigungen mit überschneidendem Aufgaben- gebiet eine Fachgruppe oder für ausländische Organisation ein „Local Chapter“ zu betreuen. Der Verein kann weitere Initiativen dieser Art betreuen.

4. Mittel 

4.1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über allfällige weitere Zuwendungen von Dritten.

4.2. Das vom Vorstand zu erlassende Beitragsreglement regelt Einzelheiten betreffend Mitglieder- beiträge. Der Vorstand ist in Bezug auf die Höhe der Mitgliederbeiträge gemäss Ziffer 4.3 an die Vorgaben der Mitgliederversammlung gebunden.

4.3. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung jährlich jeweils zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Höhe der Mitgliederbeiträge. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Vorschlag des Vorstands oder kann die Mitgliederbeiträge abweichend vom Vorschlag des Vorstands festlegen.

5. Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

6. Mitgliedschaft 

6.1. Mitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sowie andere Organisationen (wie namentlich eigenständig agierende Verwaltungseinheiten) werden, die durch einen Jahresbeitrag den Vereinszweck unterstützen.

6.2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

7. [gestrichen] 

8. Erlöschen der Mitgliedschaft 

8.1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

8.2. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen und bei eigenständig agierenden Verwaltungseinheiten durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung.

9. Austritt und Ausschluss 

9.1. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit zum Ende des Vereinsjahrs möglich. Das schriftliche Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Ende des Vereinsjahrs dem Vorstand zugehen, andernfalls sich die Mitgliedschaft für das folgende Vereinsjahr verlängert und der dafür anfallende Mitgliederbeitrag fällig wird.

9.2. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.

9.3. Das betroffene Mitglied kann den Ausschlussentscheid bei der Mitgliederversammlung anfech- ten. Die Anfechtungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheids eingeschrieben dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand legt den Ausschlussentscheid der Mitgliederversammlung (spätestens an der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung) zum Entscheid vor.

10. Organe des Vereins 

10.1. Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung;
  2. b) der Vorstand;
  3. c) die Revisionsstelle.

10.2. [gestrichen]

10.3. [gestrichen]

10.4. Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen, insbesondere, wenn dies notwendig sein sollte, um Aufgaben im Sinne von Ziffer 3.6 übernehmen zu können.

11. Die Mitgliederversammlung 

11.1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

11.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

11.3. Der Vorstand lädt die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand teilt die Traktanden zusammen mit der Einladung mit.

11.4. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. a) Wahl bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  2. b) Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. c) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
  4. d) Beschluss über das Jahresbudget
  5. e) Genehmigung bzw. Festsetzung des ordentlichen Mitgliederbeitrages (Ziffer 4.3);
  6. f) Behandlung der Ausschlussrekurse
  7. g) Auflösung des Vereins
  8. h) Bestellung einer Revisionsstelle

11.5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, bei juristischen Personen oder anderen Organisationen deren Vertreter bzw. Vertreterin (Kopfstimmprinzip).

11.6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Vorbehalten sind Ziffer 16 und Ziffer 17.

12. Der Vorstand 

12.1. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens drei Personen in den Vorstand.

12.2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

12.3. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurück, darf sich der Vorstand selbst ergän- zen. An der nächsten Mitgliederversammlung wird die Bestellung des betreffenden neuen Vorstandsmitglieds der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

12.4. Während der Amtsdauer neu bestellte Vorstandsmitglieder erfüllen die Amtsdauer ihrer Vorgänger.

12.5. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

12.6. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, für die weder nach Gesetz noch nach den Statuten ein anderes Organ zuständig ist.

13. Die Revisionsstelle

13.1. Revisionsstelle ist eine natürliche oder eine juristische Person, welche die Buchführung und die Jahresrechnung überprüft.

13.2. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung einen Bericht über das Ergebnis.

14. Vertretung des Vereins nach aussen 

14.1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

14.2. Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

15. Advisory Board 

15.1. Der Vorstand kann ein Advisory Board errichten und mit einer geeigneten Anzahl Personen mit geeigneten Kenntnissen und ausgewiesenem Leistungsausweis bestellen.

15.2. Mitglieder des Advisory stehen dem Vorstand auf Anfrage zur Beratung in strategischen Fragen zur Verfügung.

15.3. Das Advisory Board hat keinerlei Entscheidkompetenzen in Vereinsangelegenheiten.

15.4. Mitglieder des Advisory Board haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Auf Einladung des Vorstands haben Mitglieder des Advisory Board das Recht, an Vorstands- sitzungen teilzunehmen.

15.5. Der Vorstand regelt die Modalitäten der Bestellung der Mitglieder des Advisory Board und deren Tätigkeit.

16. Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

17. Statutenänderung 

Die Mitgliederversammlung kann die vorliegenden Statuten abändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

18. Auflösung des Vereins 

18.1. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.

18.2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution mit Sitz in der Schweiz die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Diese Bestimmung ist unabänderlich.

19. Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 19. August 2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.