Für eine nachhaltige Förderung von gemeinnützigen, offenen Digitalisierungsprojekten
- Advocacy
Basel, 08.07.2024
Vernehmlassungsantwort zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Vernehmlassung zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse Stellung zu nehmen.
[…]Stellungnahme
Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) hat eine wichtige Basis für die Digitalisierung der Schweizer Verwaltung geschaffen. Artikel 17 und die vorliegende Verordnung schliessen eine Lücke bei der Förderung von Digitalisierungsprojekten ausserhalb der Bundesverwaltung und ermöglichen es, eine breitere Wirkung für Wirtschaft und Gesellschaft zu erzielen.
Die Anschubfinanzierung sehen wir als ersten wichtigen Schritt. Die Erfahrungen, die im Rahmen des privat finanzierten Förderprogramms Prototype Fund gemacht werden konnten, zeigen, dass es in der Schweiz eine lebendige Szene von Entwickler:innen für digitale Projekte im öffentlichen Interesse gibt. Neben der initialen Förderung besteht aber auch der Bedarf nach einer langfristigen bzw. Anschlussförderung, damit angestossene Projekte eine nachhaltige und breitere Wirkung entfalten können.
Zudem besteht eine Lücke hinsichtlich der Finanzierung von bestehender (offener) digitaler Infrastruktur und Open-Source-Ökosystemen. Diese sind aufgrund ihrer weiten Verbreitung Grundlage für Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität von Staaten und Unternehmen. Obwohl das Internet und moderne Software (z.B. Bibliotheken und offene Standards) buchstäblich darauf gebaut sind, herrscht ein Marktversagen (Trittbrettfahrerproblem), das Ökosystem ist fragil wie jüngste Vorfälle zeigten (z.B. Log4j- und xz-Schwachstelle). Der Bund sollte deshalb prüfen, inwiefern es Synergien mit dem staatlichen Programm Sovereign Tech Fund in Deutschland gibt und/oder inwiefern ein ähnliches Förderinstrument sinnvoll wäre.
Wir begrüssen insgesamt die Stossrichtung der Verordnung, erlauben uns aber, Ihnen im Folgenden einige konkrete Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten (Ergänzungsvorschläge in kursiv und fett):
2. Abschnitt: Voraussetzungen, Bemessung und Dauer
Art. 2 Förderungsvoraussetzungen
1 Finanzhilfen können geleistet werden für Digitalisierungsprojekte, die:a. von besonderer Tragweite für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft sind, namentlich indem sie:
1. Vorbildcharakter haben,
2. die digitale Souveränität der Schweiz stärken, oder
3. einen Bezug zur Strategie Digitale Schweiz aufweisen;b. einen wesentlichen Mehrwert für Gesellschaft oder Wirtschaft erbringen, namentlich indem sie:
1. den Zusammenhalt unter den Bevölkerungsgruppen stärken,
2. die Gleichstellung der Geschlechter fördern,
3. die nachhaltige Entwicklung fördern,
4. das selbstbestimmte Handeln im digitalen Raum fördern,
5. die demokratische Partizipation erweitern,
6. den Zugang zu Informationen und Daten vereinfachen,
7. die digitale Transformation für Unternehmen erleichtern,
8. die Resilienz der Infrastrukturen verbessern, oder
9. die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts stärken,;oder
10. die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung stärken;c. die Erfüllung von Behördenaufgaben unterstützen;
d. weiterverwendbare Ergebnisse hervorbringen; und
e. Innovationscharakter haben.2 Es werden nur Projekte gefördert, die keine Unterstützung durch andere Förderinstrumente des Bundes erhalten und in der Vergangenheit keine solche erhalten haben.
3 Der Bund kann ergänzend Finanzhilfen an Förderinstrumente von Organisationen des öffentlichen (ausgenommen des Bundes) oder privaten Rechts leisten, deren Förderungsvoraussetzungen die Bedingungen in 1a bis e nicht unterschreiten.
Grundsätzlich unterstützen wir die Förderungsvoraussetzungen, schlagen jedoch folgende Änderungen vor:
Artikel 2: Zwecks Klarheit sollte mindestens in den Ausschreibungsunterlagen verständlich angegeben werden, welche Förderungsvoraussetzungen zwingend erfüllt werden müssen (“und” vs. ”oder”).
Absatz 1, Buchstabe a: Digitale Souveränität ist sowohl im wissenschaftlichen als auch im öffentlichen Diskurs nicht abschliessend definiert. Wir würden deshalb anregen, mindestens eine Arbeitsdefinition oder einen Verweis in den Erläuterungen/Ausschreibungsunterlagen zu ergänzen.
In Bezug auf die Strategie Digitale Schweiz regen wir an, dass die Eingabefrist und die Veröffentlichung der Fokusthemen der Strategie Digital Schweiz aufeinander abgestimmt sein sollten.
Absatz 1, Buchstabe b:
Ziffer 2: Wir schlagen vor, auch weitere Dimensionen von Ungleichheit (z.B. soziale) bzw. Diskriminierung zu berücksichtigen.
Ziffer 3: Wir begrüssen die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, u.a. da ökologische Nachhaltigkeit in Zusammenhang mit Digitalisierung (Netto-Effekt) eine grosse Relevanz hat.
Ziffer 5: Wir regen an, den Begriff der demokratischen Partizipation möglichst breit zu fassen und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Seite zu “Digitale Partizipation und Demokratie” des Prototype Fund.
Ziffer 7: Die Erläuterung spricht hier v.a. über die Beziehung von Unternehmen zu Behörden. Die vorliegende Formulierung kann man aber viel breiter verstehen (digitale Transformation von Unternehmen grundsätzlich). Wir schlagen deshalb vor, die Formulierung von Ziffer 7 anzupassen. Zudem regen wir an,
Ziffer 10 (neu): Der Digitalkompetenz unserer Bevölkerung kommt bei der digitalen Transformation eine entscheidende Rolle zu – nicht zuletzt in Zusammenhang mit digitaler Selbstbestimmung. Aktuell mangelt es aber jeder dritten Person in der Schweiz sogar an digitalen Grundkompetenzen.
Absatz 2: Wir regen an, zu präzisieren/definieren, was ein Projekt ist und ob ein Projekt (modifiziert) mehrmals eingegeben werden darf.
Absatz 3 (neu): Uns fällt aus langjähriger Praxis eine limitierende Lücke auf, denn die Zusammenarbeit mit existierenden Gefässen, insb. mit den bewährten Innovationsgefässen für das Prototyping potentieller Leuchtturmprojekte, ist in der Verordnung nicht angedacht, dürfte der Absicht des Gesetzgebers jedoch entsprechen.
Wir schlagen daher vor, in einem weiteren Absatz diesem Punkt Rechnung zu tragen (Absatz 3 (neu)).
Damit wäre zum Beispiel eine Zusammenarbeit mit dem Prototype Fund Schweiz oder den Civic Tech Hackathons von Opendata.ch auf klarer Grundlage künftig möglich.
Art. 3 Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten.2 Anrechenbar sind Kosten, die während der Entwicklungs- und Aufbauphase des Projekts entstehen und für die Erreichung des Projektziels erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für:
a. die Planung, Koordination und Realisierung;
b. Studien, Datenerhebungen und Evaluationen;
c. das Projekt- und Risikomanagement3 Nicht anrechenbar sind:
a. Steuern, Kapitalkosten, kalkulatorische Zinsen,
Abschreibungen, Gewinn- und Risikozuschläge;
b. Kosten für den Unterhalt und Betrieb bestehender Infrastrukturen und Informatiksystemen.
Absatz 1: Eine Schwelle von 50 Prozent Eigenfinanzierung kann zivilgesellschaftliche bzw. gemeinnützige gegenüber kommerziellen Projekten benachteiligen: Gemeinnützige Projekte (d.h. von hohem öffentlichen Interesse) lassen sich oft nicht über den Markt finanzieren.
Absatz 3: Die fehlende Anrechenbarkeit von Abschreibungen greift stark in die Rechnungslegung des jeweiligen Projektes ein, sprich Projekte, die selber Hardware (z.B. Server) beschaffen, werden grob benachteiligt gegenüber solchen, die Mieten/Leasen (aka “Cloud”), da diese Bestimmung ausschliesst (insofern als man diese Kosten nicht zu den Gesamtkosten des Projektes zählen kann), dass man die Hardware selbst kauft und über den Zeitraum des Projektes abschreibt.
Wir schlagen vor zu präzisieren, dass Kosten für den Aufbau, Unterhalt und Betrieb von neuen Infrastrukturen und Informatiksystemen anrechenbar sind.
Art. 4 Dauer der Unterstützung
Die Finanzhilfen werden für die Entwicklungs- und Aufbauphase der Projekte, höchstens aber für vier Jahre gewährt.
Gemeinnützige und Open-Source-Projekte haben nach Initialförderung oft Schwierigkeiten, weitere Mittel zu gewinnen. Dies hat u.a. damit zu tun, dass Stiftungen bevorzugt gänzlich neue Projekte fördern. Dies schafft falsche Anreize in der Förderlandschaft und widerspricht einer Nachhaltigkeits- und oft auch Wirkungsorientierung. Der Bund könnte im Sinne der Subsidiarität diese Lücke füllen, indem er sich die Möglichkeit vorbehält, einzelne Projekte nach vier Jahren weiter zu fördern – ggf. auch über andere Förderinstrumente.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 5 Gesuch
1 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin durch den Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) gewährt.
2 Gesuche um Finanzhilfen sind jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. Kontaktangaben der Gesuchstellenden;
b. eine Beschreibung des Projekts, einschliesslich des Projektziels und der Gesamtplanung mit den wesentlichen Etappen der Entwicklungs- und Aufbauphase;
c. eine Begründung, inwiefern das Projekt die Förderungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt;
d. Angaben dazu, ob das Projekt einen Beitrag zu einem der Fokusthemen der Strategie Digitale Schweiz des aktuellen oder der beiden vorangehenden Jahre leistet;
e. Angaben dazu, wie die Ergebnisse zur freien Verwendung veröffentlicht werden;
f. die Gesamtkosten des Projekts, insbesondere die Kosten der Entwicklungs- und Aufbauphase, einen Businessplan, eine Liquiditätsplanung;
g. die Höhe der beantragten Finanzhilfe;
h. Angaben zu Projektpartnerschaften und zur finanziellen Beteiligung Dritter;
i. eine Selbstdeklaration, wonach das Projekt bisher keine Unterstützung durch andere Förderinstrumente des Bundes erhalten hat und während der Dauer der Unterstützung keine solche annehmen wird;
j. Angaben zu hängigen anderen Gesuchen um Unterstützung durch Bund oder Kantone;
k. Angaben zur rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit des Projekts;
l. eine Einschätzung der wichtigsten Projektrisiken, der getroffenen oder geplanten Massnahmen zur Risikoreduktion sowie zur Sicherstellung der Finanzierung des Projekts nach Ablauf der Entwicklungs- und Aufbauphase;
m. allfällige Interessenbindungen / Beziehungen zur Jury
n. Beschreibung des Projektteams / der Trägerorganisation4 Der Bereich DTI der BK kann weitere Angaben und Unterlagen einfordern, sofern dies für die Beurteilung eines Projekts notwendig ist.
In der Förderpraxis ist neben den Drittmitteln der Anteil der Eigenleistung immer wieder ein relevanter Gradmesser. Entsprechend bietet es sich an, diese ebenfalls abzufragen.
Absatz 3, Buchstabe m (neu): Aus Gründen der Transparenz und zur Vorbeugung von potenziellen Interessenkonflikten schlagen wir vor, dass allfällige Interessenbindungen oder Beziehungen zu Jurymitgliedern im Gesuch anzugeben sind.
Absatz 3, Buchstabe n (neu): Die Beschreibung des Projektteams sowie der Trägerorganisation ist in der Regel Bestandteil eines Gesuchs und würden wir auch hier empfehlen.
Art. 7 Bewertung der Projekte
Der Bereich DTI der BK bewertet die Projekte gestützt auf die Empfehlungen der Fachjury nach folgenden Kriterien und nachstehenden Gewichtungen mit Punkten:a. den zu erwartenden Mehrwert für Gesellschaft oder Wirtschaft nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (40 Prozent);
b. den zu erwartenden Beitrag zu einem der Fokusthemen der Strategie Digitale Schweiz des aktuellen oder der beiden vorangehenden Jahre (20 Prozent);
c. das Potential zur Weiterverwendung der Ergebnisse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (20 Prozent);
d. der Innovationscharakter des Projekts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e (10 Prozent);
e. die zu erwartende Wirkung des Projekts im Verhältnis zur Höhe der beantragten Finanzhilfe (10 Prozent).
Buchstabe d: Wir möchten die Definition von “innovativ” in den Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e explizit unterstützen und möchten anregen, diese bei der Bewertung der Projekte zu berücksichtigen, um dem Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden.
Buchstabe e: Die Wirkung eines Projektes lässt sich insb. a priori nur schwer beziffern. Deshalb stellt sich bei diesem Kriterium die Frage nach der Operationalisierung. In der Erläuterung wird vorgeschlagen, dass Projekte, die gemessen an den anrechenbaren Kosten weniger Mittel beantragen, besser bewertet werden. Dies entspricht aus unserer Sicht nicht einer sinnvollen Operationalisierung, sondern lediglich der Fähigkeit, Drittmittel zu beschaffen und würde klar kommerzielle gegenüber gemeinnützigen Projekten bevorzugen. Wir schlagen deshalb alternativ vor, dass sich die Jury vorbehält, ein Projekt mit einem geringeren Förderbetrag zu fördern, wenn es die zu erwartende Wirkung des Projekts im Verhältnis zur Höhe der beantragten Finanzhilfe als zu gering einschätzt.
Art. 8 Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen
1 Der Bereich DTI der BK entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.
2 Er erstellt zu diesem Zweck eine Rangliste der eingegangenen Projekte aufgrund der erzielten gewichteten Punktzahl nach Artikel 7. Bei Punktegleichheit wird dasjenige Projekt höher rangiert, das in der Reihenfolge der Kriterien nach Artikel 7 zuerst bei einem Kriterium die höhere Punktzahl erreicht.
3 Der Bereich DTI der BK weist jedem Projekt aufgrund seiner Position in der Rangliste einen maximalen prozentualen Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Projektkosten zu. Höher rangierten Projekten steht dabei ein höherer oder gleich hoher prozentualer Anteil zu wie tiefer rangierten Projekten.
4 Die vorgesehenen Finanzhilfen entsprechen jeweils der Höhe des zugewiesenen prozentualen Anteils oder, wenn eine weniger hohe Finanzhilfe beantragt wurde, der Höhe der beantragten Finanzhilfe. Übersteigen die insgesamt vorgesehenen Finanz- hilfen die verfügbaren Mittel, so werden die tiefer rangierten Gesuche abgewiesen.
5 Der Entscheid erfolgt mittels Verfügung.
6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe nach dieser Verordnung.
Für zivilgesellschaftliche Organisationen mit kleinem Budget kann die nur teilweise Gewährung von Finanzhilfen wegen ihrer tiefen Eigenmittelquote bedeuten, dass sie ein Projekt nicht umsetzen können. Im Rahmen des Förderprogramms Prototype Fund hat sich im Austausch mit (potentiellen) Fördersubjekten ergeben, dass eine Gewährung von weniger als 80 Prozent des angefragten Betrags nur in seltenen Fällen sinnvoll ist. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir eher weniger Projekten, eine Finanzhilfe zu gewähren und ihnen dafür möglichst den maximalen prozentualen Anteil zu bewilligen.
In diesem Zusammenhang regen wir zudem an, dass falls Gesuchstellende, deren Anträge nur teilweise entsprochen wurde, diese zurückziehen, die entsprechenden Finanzhilfen nicht verfallen, sondern im nächsten Jahr gewährt werden.
4. Abschnitt: Fachjury Art. 9 Zusammensetzung
1 Die Fachjury besteht aus:
a. mindestens drei Vertreterinnen oder Vertretern der Departemente;
b. höchstens fünf externen Fachexpertinnen oder Fachexperten.2 Die Vertretung der Departemente in der Fachjury erfolgt nach dem Rotationsprinzip. Die Departemente bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter selbst. Die Tätigkeit dieser Personen muss einen Bezug zur Digitalisierung von Behördenaufgaben aufweisen.
3 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ernennt die externen Fachexpertinnen und Fachexperten.
4 Frauen und Männer müssen in der Fachjury mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein.
Wir erachten die Zusammensetzung der Jury als zentral für die Glaubwürdigkeit des gesamten Unterfangens.
Der Bund und Externe sollen im gleichen Umfang repräsentiert sein. Eine Jury, die aus drei Departementsvertreter:innen und keinen Fachexpert:innen besteht, ist mit der aktuellen Formulierung möglich, wäre aber keinesfalls zielführend. Bei der Wahl der externen Expert:innen muss die Vertretung der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und der Wissenschaft sichergestellt sein (je mindestens eine Person).
Interessenbindungen der Fachjurymitglieder sind offenzulegen.
Ein Frauenanteil von 50 Prozent muss erreicht werden, auf der internen wie der externen Seite der Jury.
Art. 11 Organisation
1 Die Fachjury organisiert sich selbst. Der Bereich DTI der BK genehmigt das Geschäftsreglement.2 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Fachjury.
3 Die Bereich DTI der BK führt die Geschäftsstelle der Fachjury.
Im Geschäftsreglement muss insb. geregelt werden, wie mit Interessenskonflikten umgegangen wird.
5. Abschnitt: Auszahlung, Berichterstattung und Kontrolle
Art. 12 Auszahlung der Finanzhilfen
1 Der Bereich DTI der BK zahlt die Finanzhilfen in Raten aus.
2 Die erste Rate entspricht höchstens 60 Prozent der zugesprochenen Finanzhilfe und wird frühestens ausbezahlt, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
3 Die letzte Rate wird ausbezahlt, sobald die Ergebnisse nach den Vorgaben von Artikel 13 veröffentlicht sind.
4 Vor der Auszahlung jeder Rate müssen die Empfänger erneut schriftlich bestätigen, dass
sieihr Projekt nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstütztwerdenwird. Andernfalls werden die Finanzhilfen gestrichen; bereits ausbezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.
Absatz 1: Bei der Ausgestaltung der Modalitäten für die Ratenzahlungen sollte darauf geachtet werden, dass zivilgesellschaftliche Organisationen mit geringem Budget potenziell auf mehrere Ratenzahlungen angewiesen sind, um Liquiditätsengpässe zu verhindern.
Absatz 4: Wir schlagen vor, diese Formulierung zu präzisieren, da die Subsidiarität des Förderinstruments für einzelne Projekte und nicht die Organisation als Ganzes gilt.
Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der unterstützten Digitalisierungsprojekte sind durch die Empfänger der Finanzhilfen wie folgt zu veröffentlichen:
a. Die Ergebnisse sind in einem offenen Format und auf einer bestehenden Plattform zu publizieren; Daten, die in Sammlungen strukturiert vorliegen, müssen maschinenlesbar sein.
b. Der Quellcode von im Projekt entwickelten Softwarekomponenten ist gemäss den Anforderungen von EMBAG Art. 9 offenzulegen.2 Die Ergebnisse müssen nach Erhalt der letzten Rate der Finanzhilfe öffentlich zugänglich bleiben. 3 Der Bereich DTI der BK kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorgaben zur Veröffentlichung der Ergebnisse gewähren.
Absatz 1, Buchstabe b: Die Verordnung sollte auf keinen Fall hinter den Anforderungen an die Open-Source-Publikation zurückfallen, wie sie im EMBAG Art. 9 verlangt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse (Code, Daten, Modelle etc.) der Digitalisierungsprojekte, wenn möglich, auch für Dritte ohne massgebliche Hürden (inkl. Kosten für proprietäre Komponenten) nutzbar und weiterentwickelbar sind. Dies gilt auch für maschinell lernende Systeme, bei denen, wenn möglich und sinnvoll, Code, Gewichtungen, Modellkarten und Trainingsdaten unter einer permissiven Lizenz veröffentlicht werden sollen. Absatz 1 Buchstabe b sollte zudem in diesem Sinne und gemäss der Erläuterung präzisiert werden (OSS ist mehr als offengelegter Quellcode). Es muss eine Open-Source-Publikation erfolgen, ausser es sind die Ausnahmegründe im EMBAG anwendbar. Bei der Entwicklung sollte deshalb zudem, wenn möglich und sinnvoll, auf Open-Source-Software zurückgegriffen werden.
Wir regen zudem an, dass die Prinzipien der Tallinner Erklärung zu E-Government systematisch angewendet werden.
Wir danken Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie unseren Bemerkungen entgegenbringen und bitten Sie, unsere Anliegen zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Andreas Kellerhals, Präsident Florin Hasler, Geschäftsleiter